Zu den wesentlichen Merkmalen der privaten Krankenversicherung gehört das Kostenerstattungsprinzip, das die Grundlage für den Abrechnungsmodus von erbrachten Versicherungsleistungen darstellt. In einfachen Worten zusammengefasst bedeutet Kostenerstattungsprinzip, dass die tatsächlich entstandenen Kosten rückwirkend an den Versicherungsnehmer erstattet werden. In der Praxis gestaltet sich das Kostenerstattungsprinzip wie folgt. Nimmt der Versicherungsnehmer Leistungen in Anspruch, schließt er einen Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt, wird also zum Vertragspartner dieses Arztes. Der Arzt erstellt eine Rechnung über die vereinbarten Behandlungsmaßnahmen anhand der für ihn geltenden Gebührenordnung, die der Versicherungsnehmer im Original bei seiner privaten Krankenversicherung einreicht. Die PKV prüft diese Rechnung und erstattet den Rechnungsbetrag vollständig oder anteilig auf das Konto des Versicherungsnehmers.
In welchem Umfang sich der erstattungsfähige Anteil des Rechnungsbetrages bewegt, hängt von dem jeweiligen Versicherungstarif ab, denn auch die PKV übernimmt nur die Kosten für solche Leistungen, die vertraglich vereinbart sind. Da diese Abwicklung nur wenige Tage in Anspruch nimmt und in aller Regel innerhalb der Zahlungsfrist für die Arztrechnung abgeschlossen ist, muss der Versicherungsnehmer letztlich nur in der Theorie in Vorleistung gehen. Ähnlich verläuft die Abrechnung, wenn der Versicherungsnehmer Medikamente, Heil- oder Hilfsmittel erwirbt. Auch hier bilden die Belege und Quittungen die Grundlage für die Erstattung der Auslagen durch die private Krankenversicherung.
Bei stationären Aufenthalten hingegen kommt das Kostenerstattungsprinzip meist nicht oder nur in begrenztem Umfang zur Anwendung. Möglich wird dies dadurch, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegenüber der privaten Krankenversicherung mittels der sogenannten Klinik-Card oder einer unterschriebenen Erklärung zugunsten des Krankenhauses abtritt, so dass eine direkte Abrechnung zwischen Krankenhaus und private Krankenversicherung erfolgen kann. Nimmt der Versicherte allerdings weitergehende Leistungen wie beispielsweise die Chefarztbehandlung oder die Unterbringung in einem Einzel- oder Zweibettzimmer in Anspruch, werden diese Leistungen wieder über das Kostenerstattungsprinzip abgerechnet. Das Kostenerstattungsprinzip erscheint auf den ersten Blick recht aufwändig und umständlich, bietet jedoch einige Vorteile. Der wichtigste Vorteil ist sicherlich, dass der Versicherungsnehmer die gewünschten oder notwendigen Leistungen individuell mit dem Arzt absprechen kann und nicht an vorgegebene Regelleistungen gebunden ist. Zudem ermöglicht das Kostenerstattungsprinzip die freie Arztwahl, denn da der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Arztes ist, entfällt die Notwendigkeit, dass ein Vertrag zwischen Krankenkasse und Arzt bestehen muss.
Der dritte Vorteil ist der, dass das Kostenerstattungsprinzip die vollständige Kostenkontrolle ermöglicht, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Nachteilig kann sich jedoch auswirken, dass der Versicherte grundsätzlich immer zahlungspflichtig ist und Rechnungen auch dann begleichen muss, wenn die PKV die Übernahme der Kosten beispielsweise aufgrund von Wartezeiten oder Leistungsstaffelungen ablehnen sollte.
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